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Feuerlöscher - Regelmäßige Wartung muss sein
Oft hängen sie unbeachtet im Flur oder im Treppenhaus. Im Falle eines Brandes können Feuerlöscher aber Leben retten – vorausgesetzt, sie sind bei ihrem Einsatz in Ordnung. Damit das gewährleistet ist, sollten sie regelmäßig , mindestens aber alle zwei Jahre vom Fachmann überprüft werden. „Selbst wenn ein Feuerlöscher von außen wie neu aussieht, lässt die Wirkung der Lösch- und Treibmittel im Laufe der Zeit nach“, warnen Experten.
Oft wissen die Besitzer aber gar nicht, wie alt ihr Feuerlöscher überhaupt ist. Etwa, wenn er beim Einzug schon in der Wohnung vorhanden war. Mit einem Blick auf die Prüfplakette können sie ganz leicht herausfinden, wann und von wem das Gerät gewartet wurde. Wer seinen Feuerlöscher bei einem qualifizierten Brandschutz-Fachbetrieb kauft, ist auch in Sachen Überprüfung auf der sicheren Seite. Bei Geräten aus dem Baumarkt oder Discounter müssen Sie sich darum selbst kümmern. Bei Fragen hilft Ihnen die örtliche Feuerwehr bestimmt weiter, Adressen von Fachbetrieben finden Sie unter www.bvbf-brandschutz.de
Zusammenfassung:
Einbaupflicht | |
- für Neu- und Umbauten: | ab 23.07.2013 |
- für bestehende Gebäude: | bis 31.12.2014 |
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen | |
- Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen - Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit |
|
Verantwortlich | |
- für den Einbau: | der Eigentümer |
- für die Betriebsbereitschaft: | der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter) |
Gesetzliche Grundlage
Der Gesetzentwurfs der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD – Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (Drucksache 15/3251) – vom 19.03.2013 sieht vor, den §15 LBO-BW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen:
(7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Beratung im Landtag am 10.04.2013 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Verkehr und Infrastruktur überwiesen.
Das Ergebnis der nach Artikel 71(4) der Landesverfassung notwendigen Anhörung der kommunalen Landesverbände wurde am 16.05.2013 als Drucksache 15/3492 veröffentlicht.
In der Plenums-Sitzung des Landtages vom 10.07.2013 wurde die Gesetzesänderung in der vom Ausschuss für Verkehr und Infrastruktur empfohlenen Fassung (siehe oben) angenommen.
Das Gesetz ist am 23.07.2013, dem Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (Nr. 10/2013, S. 209, 22.07.2013), in Kraft getreten.
Anmerkungen
Im neuen Absatz 7 des §15 LBO-BW ist formuliert:
“Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, [...] sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. [...]“.
Im Gegensatz zu den Formulierungen in den Bauordnungen anderer Bundesländer sind hier nicht explizit “Schlafräume” genannt. Ebenfalls abweichend zu den Bauordnungen der Bundesländer, die eine Rauchmelderpflicht bereits enthalten, ist die Verpflichtung zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern nicht in dem die Wohnung betreffenden Abschnitt, sondern im §15 – Brandschutz – enthalten.
Die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg betrifft daher nicht ausschließlich Wohnungen, sondern erstmals werden auch Pflegeeinrichtungen, Hotels, Kindergärten (mit Schlafräumen) usw. zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet.
Stand: 11. Juli 2013 – Alle Angaben ohne Gewähr
Informationen
Rauchmeldepflicht in Baden-Württemberg
Quelle: rauchmelderpflicht.eu